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BGB § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente

BGB § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente

[ Auszug: (1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasse ... ]